Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
SVVollzG NRW§ 88 Leitung der Einrichtung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/88#abs-1 (1) Für jede Einrichtung ist eine Beamtin oder ein Beamter zur hauptamtlichen Leiterin oder zum hauptamtlichen Leiter zu bestellen, die oder der die Voraussetzungen der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, erfüllt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/88#abs-2 (2) Die Leitung der Einrichtung vertritt die Einrichtung nach außen und trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug. Im Innenverhältnis kann sie die Verantwortung für bestimmte Aufgabenbereiche auf andere Vollzugsbedienstete übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/88#abs-3 (3) Ist die Einrichtung organisatorisch einer Justizvollzugsanstalt angegliedert (§ 86 Absatz 1 Satz 2), obliegt der Anstaltsleitung auch die Leitung der Einrichtung.