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§ 88 SVVollzG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Leitung der Einrichtung

Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 01.04.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für jede Einrichtung ist eine Beamtin oder ein Beamter zur hauptamtlichen Leiterin oder zum hauptamtlichen Leiter zu bestellen, die oder der die Voraussetzungen der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, erfüllt.

(2) Die Leitung der Einrichtung vertritt die Einrichtung nach außen und trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug. Im Innenverhältnis kann sie die Verantwortung für bestimmte Aufgabenbereiche auf andere Vollzugsbedienstete übertragen.

(3) Ist die Einrichtung organisatorisch einer Justizvollzugsanstalt angegliedert (§ 86 Absatz 1 Satz 2), obliegt der Anstaltsleitung auch die Leitung der Einrichtung.