Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
SVVollzG NRW§ 86 Trennungsgrundsätze
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/86#abs-1 (1) Der Vollzug der Sicherungsverwahrung erfolgt in Einrichtungen, die vom Strafvollzug getrennt sind. Die Unterbringung kann in gesonderten Gebäuden oder Abteilungen einer Justizvollzugsanstalt vollzogen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/86#abs-2 (2) Bei einer Unterbringung nach Absatz 1 Satz 2 ist neben den in der Einrichtung vorhandenen Maßnahmen eine Nutzung von Angeboten der Justizvollzugsanstalt, insbesondere im Bereich der Beschäftigung, der Freizeit und der Religionsausübung, auch gemeinsam mit Strafgefangenen zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/86#abs-3 (3) Von einer vom Strafvollzug getrennten Unterbringung nach Absatz 1 darf ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Verlegung oder Überstellung nach § 13 Absatz 2 vorliegen. Die Unterbringungsbedingungen müssen sich im Rahmen der vorhandenen Gegebenheiten von denen der Strafgefangenen unterscheiden. Im Übrigen bleiben die Rechte der Untergebrachten nach diesem Gesetz unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/86#abs-4 (4) Weibliche und männliche Untergebrachte sind getrennt voneinander unterzubringen. Von dem Grundsatz nach Satz 1 kann abgewichen werden,
1. zum Zweck der medizinischen Behandlung oder wenn dies vorübergehend aus dringenden Gründen der Vollzugsorganisation erforderlich ist oder
2. im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und Bedürfnisse der Untergebrachten, der Erreichung der Vollzugsziele und der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Untergebrachten.
Bei Untergebrachten, die sich aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugehörig empfinden oder deren Geschlechtsangabe in ihrem amtlichen Personenstandseintrag „divers“ lautet oder keine Angabe zum Geschlecht enthält, erfolgt die Unterbringung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Persönlichkeit und Bedürfnisse der Untergebrachten, der Erreichung der Vollzugsziele und der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Untergebrachten.