Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
SVVollzG NRW§ 85 Organisation der Einrichtungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/85#abs-1 (1) Der Vollzug der Sicherungsverwahrung erfolgt in Einrichtungen der Landesjustizverwaltung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/85#abs-2 (2) Die Einrichtungen werden mit den für die Erreichung der Vollzugsziele und die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Personal- und Sachmitteln ausgestattet. Die Gestaltung der Einrichtungen muss therapeutischen Erfordernissen entsprechen und Wohngruppenvollzug ermöglichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/85#abs-3 (3) Es ist eine bedarfsgerechte Anzahl und Ausstattung von Plätzen, insbesondere für therapeutische Maßnahmen, für Maßnahmen der Beschäftigung, Freizeit, Sport und Seelsorge, vorzusehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/85#abs-4 (4) Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich und zweckentsprechend auszustatten. Insbesondere ist im Rahmen der baulichen Gegebenheiten für eine kindgerechte Ausgestaltung der Besuchsräume und Wartebereiche zu sorgen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/85#abs-5 (5) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit fest.