Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

SVVollzG NRW

§ 85 Organisation der Einrichtungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/85#abs-1 (1) Der Vollzug der Sicherungsverwahrung erfolgt in Einrichtungen der Landesjustizverwaltung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/85#abs-2 (2) Die Einrichtungen werden mit den für die Erreichung der Vollzugsziele und die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Personal- und Sachmitteln ausgestattet. Die Gestaltung der Einrichtungen muss therapeutischen Erfordernissen entsprechen und Wohngruppenvollzug ermöglichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/85#abs-3 (3) Es ist eine bedarfsgerechte Anzahl und Ausstattung von Plätzen, insbesondere für therapeutische Maßnahmen, für Maßnahmen der Beschäftigung, Freizeit, Sport und Seelsorge, vorzusehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/85#abs-4 (4) Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich und zweckentsprechend auszustatten. Insbesondere ist im Rahmen der baulichen Gegebenheiten für eine kindgerechte Ausgestaltung der Besuchsräume und Wartebereiche zu sorgen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/85#abs-5 (5) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit fest.

§ 84 § 86