Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
SVVollzG NRW§ 80 Disziplinarmaßnahmen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/80#abs-1 (1) Als Disziplinarmaßnahmen sind zulässig:
1. Verweis,
2. Ausschluss von einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zu vier Wochen,
3. Beschränkung oder Entzug der Bewegungsfreiheit außerhalb des Zimmers bis zu vier Wochen,
4. Beschränkung oder Entzug von Gegenständen der Freizeitbeschäftigung mit Ausnahme des Lesestoffes bis zu vier Wochen,
5. Beschränkung oder Entzug des Fernsehempfangs bis zu vier Wochen und
6. Arrest bis zu drei Wochen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/80#abs-2 (2) Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/80#abs-3 (3) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.