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§ 80 SVVollzG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Disziplinarmaßnahmen

Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als Disziplinarmaßnahmen sind zulässig:

1. Verweis,

2. Ausschluss von einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zu vier Wochen,

3. Beschränkung oder Entzug der Bewegungsfreiheit außerhalb des Zimmers bis zu vier Wochen,

4. Beschränkung oder Entzug von Gegenständen der Freizeitbeschäftigung mit Ausnahme des Lesestoffes bis zu vier Wochen,

5. Beschränkung oder Entzug des Fernsehempfangs bis zu vier Wochen und

6. Arrest bis zu drei Wochen.

(2) Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden.

(3) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.