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SVVollzG NRW

§ 77 Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/77#abs-1 (1) Gegen Untergebrachte dürfen Schusswaffen gebraucht werden,

1. wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen,

2. wenn sie eine Meuterei (§ 121 des Strafgesetzbuches) unternehmen oder

3. um ihre Flucht zu vereiteln oder sie wieder zu ergreifen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/77#abs-2 (2) Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Untergebrachte gewaltsam zu befreien oder gewaltsam in die Einrichtung einzudringen.

§ 76 § 78