Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
SVVollzG NRW§ 6 Hilfe während des Vollzuges
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/6#abs-1 (1) Die Untergebrachten werden dazu angehalten und dabei unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu beheben und angebotene Hilfe anzunehmen. Die Hilfe soll die Untergebrachten in die Lage versetzen, ihre Angelegenheiten eigenständig zu ordnen und zu regeln. Wege der Schuldenregulierung sollen aufgezeigt und vermittelt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/6#abs-2 (2) Während des Vollzuges werden die Untergebrachten in dem Bemühen unterstützt, ihre Rechte wahrzunehmen. Dazu gehört auch, sie in die Lage zu versetzen, ihr Wahlrecht ausüben zu können.