Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
SVVollzG NRW§ 49 Benachrichtigung im Krankheits- oder Todesfall
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/49#abs-1 (1) Erkranken Untergebrachte schwer oder versterben sie, sind Angehörige oder gesetzliche Vertreter unverzüglich zu benachrichtigen. Im Fall schwerer Erkrankung kann von der Benachrichtigung abgesehen werden, wenn dies dem ausdrücklich erklärten Willen der Untergebrachten entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/49#abs-2 (2) Dem Wunsch der Untergebrachten, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll entsprochen werden.
Abschnitt 9
Freizeit