Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

SVVollzG NRW

§ 49 Benachrichtigung im Krankheits- oder Todesfall

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/49#abs-1 (1) Erkranken Untergebrachte schwer oder versterben sie, sind Angehörige oder gesetzliche Vertreter unverzüglich zu benachrichtigen. Im Fall schwerer Erkrankung kann von der Benachrichtigung abgesehen werden, wenn dies dem ausdrücklich erklärten Willen der Untergebrachten entspricht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/49#abs-2 (2) Dem Wunsch der Untergebrachten, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll entsprochen werden.

Abschnitt 9

Freizeit

§ 48 § 50