nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 49 SVVollzG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Benachrichtigung im Krankheits- oder Todesfall

Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Erkranken Untergebrachte schwer oder versterben sie, sind Angehörige oder gesetzliche Vertreter unverzüglich zu benachrichtigen. Im Fall schwerer Erkrankung kann von der Benachrichtigung abgesehen werden, wenn dies dem ausdrücklich erklärten Willen der Untergebrachten entspricht.

(2) Dem Wunsch der Untergebrachten, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll entsprochen werden.

Abschnitt 9

Freizeit