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SVVollzG NRW

§ 42 Religiöse Veranstaltungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/42#abs-1 (1) Die Untergebrachten dürfen am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses in der Einrichtung teilnehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/42#abs-2 (2) Untergebrachte werden zu dem Gottesdienst oder zu religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft zugelassen, wenn deren Seelsorgerin oder Seelsorger zustimmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/42#abs-3 (3) Untergebrachte können von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung geboten ist. Die Seelsorgerin oder der Seelsorger ist zu hören.

§ 41 § 43