Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

SVVollzG NRW

§ 41 Seelsorge

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/41#abs-1 (1) Den Untergebrachten ist religiöse Betreuung durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft zu ermöglichen. Auf Wunsch der Untergebrachten ist ihnen zu helfen, mit einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/41#abs-2 (2) Die Untergebrachten dürfen grundlegende religiöse Schriften besitzen. Sie dürfen ihnen nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/41#abs-3 (3) Den Untergebrachten sind Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen.

§ 40 § 42