Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
SVVollzG NRW§ 39 Zweckbindung von Einzahlungen
Stand: 26.08.2026
Zweckbindungen bei der Einzahlung sind nur zulässig für medizinische Leistungen oder andere Zwecke der Eingliederung der Untergebrachten.