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§ 39 SVVollzG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Zweckbindung von Einzahlungen

Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zweckbindungen bei der Einzahlung sind nur zulässig für medizinische Leistungen oder andere Zwecke der Eingliederung der Untergebrachten.