Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
SVVollzG NRW§ 34 Ausfallentschädigung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/34#abs-1 (1) Nehmen Untergebrachte während der Arbeitszeit an psychiatrischen, psychotherapeutischen oder sozialtherapeutischen Behandlungsmaßnahmen oder anderen Einzel- oder Gruppenbehandlungsmaßnahmen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 teil, erhalten sie für die Dauer des Ausfalls der Beschäftigung eine Entschädigung in Höhe der ihnen dadurch entgehenden Grundvergütung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/34#abs-2 (2) Die Regelung des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zur Ausfallentschädigung bei Betriebsschließungen (§ 32a Absatz 2) gilt für Untergebrachte entsprechend.
Abschnitt 6
Gelder der Untergebrachten, Kostenbeteiligung