Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
SVVollzG NRW§ 31 Beschäftigung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/31#abs-1 (1) Den Untergebrachten sollen schulische und berufliche Bildung, Arbeit und arbeitstherapeutische Maßnahmen (Beschäftigung) angeboten werden, die ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigen. Nehmen die Untergebrachten eine Beschäftigung an, darf sie nicht zur Unzeit niedergelegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/31#abs-2 (2) Beschäftigung soll insbesondere dazu dienen, die Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine regelmäßige Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts nach der Entlassung zu vermitteln, zu fördern und zu erhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/31#abs-3 (3) Den Untergebrachten kann insbesondere zur Entlassungsvorbereitung gestattet werden, einem freien Beschäftigungsverhältnis außerhalb der Einrichtung nachzugehen. § 53 Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/31#abs-4 (4) Den Untergebrachten ist zu gestatten, sich selbst zu beschäftigen, soweit nicht die Sicherheit und Ordnung oder die Erreichung der Vollzugsziele gefährdet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/31#abs-5 (5) § 29 Absatz 4 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.