Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

SVVollzG NRW

§ 30 Pakete

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/30#abs-1 (1) Den Untergebrachten ist zu gestatten, Pakete zu empfangen. Die Einrichtung kann Gewicht und Größe von Sendungen festsetzen und einzelne Gegenstände vom Paketempfang ausnehmen, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder die Erreichung der Vollzugsziele gefährdet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/30#abs-2 (2) Pakete sind in Gegenwart der Untergebrachten zu öffnen, an die sie adressiert sind. Ausgeschlossene Gegenstände können zur Habe der Untergebrachten genommen, der absendenden Person zurückgesandt oder, falls der Aufbewahrung oder Rücksendung besondere Gründe entgegenstehen, vernichtet werden. Über die getroffenen Maßnahmen werden die Untergebrachten unterrichtet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/30#abs-3 (3) Den Untergebrachten ist zu gestatten, Pakete zu versenden. Der Inhalt der Pakete kann überprüft werden. § 27 gilt entsprechend.

Abschnitt 5

Beschäftigung, Vergütung

§ 29 § 31