Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

SVVollzG NRW

§ 16 Kleidung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Untergebrachten dürfen eigene Kleidung tragen und eigene Bettwäsche benutzen, soweit sie für Reinigung und Instandhaltung auf eigene Kosten sorgen und nicht ausnahmsweise Gründe der Sicherheit entgegenstehen. Bei Bedarf oder auf Antrag der Untergebrachten stellt die Einrichtung Kleidung und Bettwäsche zur Verfügung und ordnet diese persönlich zu.

§ 15 § 17