Gesetze / Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung

SVRV

§ 9 Feststellung der Belege

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVRV%201999/9#abs-1 (1) Belege bedürfen der sachlichen und rechnerischen Feststellung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVRV%201999/9#abs-2 (2) Auf die sachliche und rechnerische Feststellung von sonstigen die Zahlung begründenden Unterlagen kann bei Unterlagen von Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsträgern oder ihren Verbänden verzichtet werden, soweit die Zahlungen auf Rechtsvorschriften beruhen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVRV%201999/9#abs-3 (3) Die Feststellung durch automatisierte Verfahren kann nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften vorgenommen werden.

§ 8 § 10