Gesetze / Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung

SVRV

§ 10 Grundsätze der Buchführung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVRV%201999/10#abs-1 (1) Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sind zu beachten; Buchungen und Aufzeichnungen sind vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und nachprüfbar vorzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVRV%201999/10#abs-2 (2) Alle Buchungen müssen jederzeit in zeitlicher und sachlicher Ordnung (Zeitbuch/Journal und Sachbuch/Konten) nachweisbar sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVRV%201999/10#abs-3 (3) Die Beträge sind brutto zu buchen, das heißt ohne Abzug der Erstattungen mit Ausnahme von Rabatten und Skonti, soweit die Bestimmungen zu einzelnen Positionen des den Buchungen zugrunde zu legenden Kontenrahmens nichts anderes vorschreiben.

§ 9 § 11