Gesetze / Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
SVRV§ 4 Prüfungen der Kasse und der Buchführung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVRV%201999/4#abs-1 (1) Die Kasse und die Buchführung sind, soweit sie Barmittel und Girokonten betreffen, mehrmals im Jahr unvermutet zu prüfen. In die Prüfung sind Termingelder einzubeziehen, soweit es sich um sofort verfügbare Zahlungsmittel handelt. Eine Prüfung im Jahr hat sich auch auf die übrigen Geldanlagen zu beziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVRV%201999/4#abs-2 (2) Betriebskassen, Nebenkassen und Zahlstellen sind jährlich mindestens einmal unvermutet zu prüfen, sofern der jährliche Umsatz der Kasse über einer in allgemeinen Verwaltungsvorschriften festzulegenden Grenze liegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVRV%201999/4#abs-3 (3) Wenn durch ein ungewöhnliches Ereignis ein Schaden entstanden ist oder ein solcher vermutet wird, ist unverzüglich zu prüfen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SVRV%201999/4#abs-4 (4) Werden bei einer Prüfung Mängel von grundsätzlicher Bedeutung oder Schäden von erheblichem finanziellem Umfang festgestellt, so ist die Aufsichtsbehörde zu unterrichten.