Gesetze / Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
SVRV§ 2 Abwicklung des Zahlungsverkehrs
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVRV%201999/2#abs-1 (1) Der Zahlungsverkehr ist ordnungsgemäß, sicher und wirtschaftlich durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVRV%201999/2#abs-2 (2) Ein- und Auszahlungen sind auf Grund von Zahlungsanordnungen anzunehmen oder zu leisten. Bei Einzahlungen kann hiervon ausnahmsweise abgewichen werden, sofern ein sachlicher Grund vorliegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVRV%201999/2#abs-3 (3) Zur Anordnung oder Feststellung Befugte dürfen an der Abwicklung des Zahlungsverkehrs nicht beteiligt sein. In der Kassenordnung können Ausnahmen zugelassen werden, wenn dies aus organisatorischen oder personellen Gründen erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SVRV%201999/2#abs-4 (4) Der Zahlungsverkehr und die Buchführung sind verschiedenen Bediensteten zu übertragen. In der Kassenordnung können Ausnahmen zugelassen werden, wenn dies aus organisatorischen oder personellen Gründen erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SVRV%201999/2#abs-5 (5) Wird von den Ausnahmemöglichkeiten der Absätze 3 und 4 Gebrauch gemacht, so muß sichergestellt sein, daß die Freigabe zur Zahlung oder der Zahlungsauftrag an das Geldinstitut durch einen Bediensteten erfolgt, der weder mit der Anordnung noch mit der Feststellung noch mit der Buchführung befaßt ist.