Gesetze / Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung

SVRV

§ 13 Führung der Bücher

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVRV%201999/13#abs-1 (1) Die gleichzeitige Eintragung in verschiedene Bücher ist zulässig, wenn die Bücher im Durchschreibeverfahren geführt oder andere technische Hilfsmittel verwendet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVRV%201999/13#abs-2 (2) Werden die Bücher auf maschinell verwertbaren Datenträgern geführt, muß insbesondere sichergestellt werden, daß die Daten verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht und ausgedruckt werden können.

§ 12 § 14