Gesetze / Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
SVRV§ 13 Führung der Bücher
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVRV%201999/13#abs-1 (1) Die gleichzeitige Eintragung in verschiedene Bücher ist zulässig, wenn die Bücher im Durchschreibeverfahren geführt oder andere technische Hilfsmittel verwendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVRV%201999/13#abs-2 (2) Werden die Bücher auf maschinell verwertbaren Datenträgern geführt, muß insbesondere sichergestellt werden, daß die Daten verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht und ausgedruckt werden können.