Gesetze / Gesetz zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
SVLFGG§ 8 Zusammenarbeit mit Dritten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVLFGG/8#abs-1 (1) Mit der regelmäßigen Wahrnehmung laufender Verwaltungsaufgaben in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung kann die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Dritte beauftragen, soweit dies einer wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung und einer sachgerechten Betreuung der Versicherten dient und diese nicht durch eine Zusammenarbeit mit den Versicherungsämtern gewährleistet werden kann. § 88 Absatz 3 und § 90 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben durch Dritte bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat mit dem Dritten einen Vertrag abzuschließen, in dem Art, Inhalt und Umfang der vom Dritten zu erbringenden Leistungen sowie die ihm zu gewährende Vergütung für die einzelnen Leistungen geregelt sind; in dem Vertrag ist ferner eine regelmäßige Wirtschaftlichkeitsprüfung vorzusehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVLFGG/8#abs-2 (2) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau kann einzelnen Mitgliedern mit deren Zustimmung für örtliche Bezirke insbesondere die Annahme von Meldungen und Anträgen sowie die Beratung der Versicherten übertragen, soweit dies einer wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung und einer sachgerechten Betreuung der Versicherten dient. Dabei ist eine regelmäßige Wirtschaftlichkeitsprüfung vorzusehen. Die entstandenen Aufwendungen sind zu erstatten. Hierfür kann die Vertreterversammlung feste Sätze beschließen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVLFGG/8#abs-3 (3) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau kann die zur Gewährung von häuslicher Krankenpflege und von Betriebs- und Haushaltshilfe benötigten Personen anstellen. Nimmt sie dafür andere geeignete Personen, Einrichtungen oder Unternehmen in Anspruch, hat sie über Inhalt, Umfang, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Dienstleistungen Verträge zu schließen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 8 SVLFGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Köln, 25.09.2024 – 9 K 728/18Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.