Gesetze / SVLFG-Altersrückstellungsverordnung SVLFG-AltRückV § 3 Zahlverfahren Stand: 10.06.2019 Bund Die jährlichen Zuweisungssätze sind dem Deckungskapital bis zum 31. Dezember des für die Zuführung maßgeblichen Kalenderjahres zuzuführen.