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§ 3 SVLFG-AltRückV — Zahlverfahren

SVLFG-Altersrückstellungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die jährlichen Zuweisungssätze sind dem Deckungskapital bis zum 31. Dezember des für die Zuführung maßgeblichen Kalenderjahres zuzuführen.