Gesetze / Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität

SVIKG

§ 4 Investitionen des Bundes

Stand: 03.10.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVIKG/4#abs-1 (1) Aus dem Sondervermögen werden in den folgenden Bereichen zusätzliche Investitionen des Bundes in die Infrastruktur innerhalb seiner Ausgabenzuständigkeit finanziert:

1.
Zivil- und Bevölkerungsschutz,
2.
Verkehrsinfrastruktur,
3.
Krankenhausinfrastruktur,
4.
Energieinfrastruktur,
5.
Bildungs-, Betreuungs- und Wissenschaftsinfrastruktur,
6.
Forschung und Entwicklung,
7.
Digitalisierung,
8.
Bauen und Wohnen sowie
9.
Sport.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVIKG/4#abs-2 (2) Für zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 führt das Sondervermögen dem Klima- und Transformationsfonds insgesamt 100 Milliarden Euro in zehn gleichmäßigen, jährlichen Tranchen bis einschließlich zum Jahr 2034 zu.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVIKG/4#abs-3 (3) Zusätzlich sind die Investitionen nach den Absätzen 1 und 2 dann, wenn die im jeweiligen Haushaltsjahr im Bundeshaushalt insgesamt veranschlagten Ausgaben für Investitionen im Sinne von § 13 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung 10 Prozent der veranschlagten Ausgaben im Bundeshaushalt übersteigen. Dabei werden die im jeweiligen Bundeshaushalt veranschlagten Ausgaben für Investitionen im Sinne von § 13 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung um ausgabenseitige finanzielle Transaktionen bereinigt; die veranschlagten Ausgaben im Bundeshaushalt werden um den Betrag gemäß Artikel 115 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes sowie um ausgabenseitige finanzielle Transaktionen bereinigt.

§ 3 § 5