Gesetze / Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
SVHV§ 9 Deckungsfähigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVHV/9#abs-1 (1) Deckungsfähig sind
1.
gegenseitigdie Ausgaben für Bezüge der Beamten, der dienstordnungsmäßig Angestellten, Vergütungen der Angestellten und Löhne der Arbeiter
2.
einseitigdie Ausgaben für Unterstützungen zugunsten der Ausgaben für Beihilfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVHV/9#abs-2 (2) Darüber hinaus können im Haushaltsplan Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVHV/9#abs-3 (3) (weggefallen)