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# § 9 SVHV — Deckungsfähigkeit

Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Deckungsfähig sind

- 1. gegenseitigdie Ausgaben für Bezüge der Beamten, der dienstordnungsmäßig Angestellten, Vergütungen der Angestellten und Löhne der Arbeiter

- 2. einseitigdie Ausgaben für Unterstützungen zugunsten der Ausgaben für Beihilfen.

(2) Darüber hinaus können im Haushaltsplan Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird.

(3) (weggefallen)

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Zitiervorschlag: § 9 SVHV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SVHV/9

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