Gesetze / Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
SVHV§ 35 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Die Vorschriften dieser Verordnung über Veranschlagung und Bewirtschaftung der Personalausgaben gelten nicht für die Betriebskrankenkassen, bei denen der Arbeitgeber auf seine Kosten Personal bestellt.