Gesetze / Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung

SVHV

§ 13 Bruttonachweis, Einzelnachweis

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVHV/13#abs-1 (1) Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag bei der hierfür vorgesehenen Haushaltsstelle zu buchen, soweit sich aus § 5 Abs. 1 Satz 2 nichts anderes ergibt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVHV/13#abs-2 (2) Für denselben Zweck dürfen Ausgaben aus verschiedenen Haushaltsstellen nur geleistet werden, soweit der Haushaltsplan dies zuläßt. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.

§ 12 § 14