Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 77 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
Stand: 01.01.2025
Eine frühere Soldatin oder ein früherer Soldat verliert das Recht auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung in den Fällen des § 53 Absatz 1 und des § 57 Absatz 1 des Soldatengesetzes oder durch Entscheidung eines Wehrdienstgerichts. § 19 Absatz 8 und § 53 Absatz 2 bleiben unberührt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 77 SVG →
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- OVG NRW, 29.04.2025 – 1 A 1215/22Zitiert von 3
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