Gesetze / Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026

SVBezGrV 2026

§ 2 Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung

Stand: 01.01.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVBezGrV%202026/2#abs-1 (1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2026 auf 77 400 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 6 450 Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVBezGrV%202026/2#abs-2 (2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2026 auf 69 750 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5 812,50 Euro.

§ 1 § 3