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§ 2 SVBezGrV 2026 — Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung

Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026

Stand: 01.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2026 auf 77 400 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 6 450 Euro.

(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2026 auf 69 750 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5 812,50 Euro.