Gesetze / Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025
SVBezGrV 2025§ 2 Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVBezGrV%202025/2#abs-1 (1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2025 auf 73 800 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 6 150 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVBezGrV%202025/2#abs-2 (2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2025 auf 66 150 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5 512,50 Euro.