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§ 2 SVBezGrV 2025 — Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung

Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025

Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2025 auf 73 800 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 6 150 Euro.

(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2025 auf 66 150 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5 512,50 Euro.