Gesetze / Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024
SVBezGrV 2024§ 4 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVBezGrV%202024/4#abs-1 (1) Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 wie folgt festgesetzt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVBezGrV%202024/4#abs-2 (2) Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) nach § 275a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 wie folgt festgesetzt:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVBezGrV%202024/4#abs-3 (3) Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum „01.01.2024 – 31.12.2024“ und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt. Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum „01.01.2024 – 31.12.2024“ und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.