Gesetze / Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz

SUG

§ 21 Einleitung der Sicherheitsuntersuchung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SUG/21#abs-1 (1) Der Direktor der Bundesstelle oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter bestimmt für jeden zu untersuchenden Seeunfall einen Untersuchungsführer, der die Sicherheitsuntersuchung leitet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SUG/21#abs-2 (2) Der Untersuchungsführer trifft unverzüglich die zur Erfüllung des Untersuchungszwecks notwendigen Maßnahmen.

§ 20 § 22