Gesetze / Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz
SUG§ 19 Untersuchungsstatus
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- OVG Saarland, 29.11.2005 – 3 W 19/05Zitiert von 14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SUG/19#abs-1 (1) Die Sicherheitsuntersuchung durch die Bundesstelle hat grundsätzlich Vorrang vor allen anderen fachlich-technischen Untersuchungen für andere als die in § 9 Absatz 2 genannten Ziele und Zwecke. Die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden und der zur Strafverfolgung berufenen Gerichte bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SUG/19#abs-2 (2) Überschneidungen mit anders gerichteten Interessen im Einzelfall sind durch zielgerichtete und zweckmäßige Zusammenarbeit der Bundesstelle mit anderen beteiligten Behörden zu vermeiden.