Gesetze / Sonderungsplanverordnung
SPV§ 9 Unterrichtung der Katasterbehörde, Verfahrensakten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 9 SPV →
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- LSG Berlin-Brandenburg, 09.02.2022 – L 7 KA 10/18Zitiert von 2
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SPV/9#abs-1 (1) Ist die Gemeinde Sonderungsbehörde, so gibt sie beglaubigte Abschriften des Sonderungsbescheids an die das Liegenschaftskataster führende Behörde ab, aus denen der Umfang der Bestandskraft ersichtlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SPV/9#abs-2 (2) Die Sonderungsbehörde führt für das Verfahren eine Verfahrensakte, in der alle das Verfahren betreffenden Verfügungen und Unterlagen, insbesondere die Urschrift des Sonderungsbescheids, und die Nachweise seiner Auslegung und Zustellung, aufbewahrt werden. Für die Führung der Akten sind die in dem Land geltenden Bestimmungen über die Führung von Verwaltungsakten anzuwenden. Nach Abschluß des Verfahrens sind die Akten an die das Liegenschaftskataster führende Behörde mit dem Ersuchen abzugeben, die Ergebnisse der Bodensonderung in das Liegenschaftskataster zu übernehmen und, falls erforderlich, bis dahin die Fortschreibung des Sonderungsplans vorzunehmen.