Gesetze / Sonderungsplanverordnung

SPV

§ 10 Fortschreibung des Sonderungsplans

Stand: 10.06.2019

Bund

Die nach § 20 des Bodensonderungsgesetzes vorzunehmende Fortschreibung des Sonderungsplans bei Veränderungen der in dem Plan enthaltenen Bestimmungen zu den dinglichen Rechtsverhältnissen soll nach den Vorschriften des Landesrechts erfolgen, die für die Fortschreibung des Liegenschaftskatasters gelten.

§ 9 § 11