Gesetze / Sonderungsplanverordnung
SPV§ 6 Gestaltung des Sonderungsbescheids
Stand: 10.06.2019
Der Sonderungsbescheid besteht aus der Angabe der Beteiligten oder einer Kurzbezeichnung des Sonderungsgebiets, der Entscheidung und dem Sonderungsplan. Er ist so herzustellen, daß durch eine fortlaufende Paginierung oder in ähnlicher Form eindeutig festgestellt werden kann, welche Teile er umfaßt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 6 SPV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.02.2022 – L 7 KA 10/18Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.