Gesetze / SPRIND-Freiheitsgesetz
SPRINDFG§ 7 Evaluation
Stand: 30.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SPRINDFG/7#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung wird die Förderung von Sprunginnovationen durch die SPRIND bis Ende 2024 evaluieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SPRINDFG/7#abs-2 (2) In einer weiteren Evaluation, die bis zum 31. Januar 2026 vorgelegt werden soll, wird die Fachaufsicht gemäß § 2 Absatz 1 Gegenstand einer Effizienz- und Wirksamkeitskotrolle sein, auf deren Grundlage gesetzliche Änderungen geprüft werden.