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SOOSA

§ 38 Bewertung der Prüfungsleistungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/38#abs-1 (1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind vom jeweiligen Fachlehrer und einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Zweitkorrektor unabhängig voneinander zu bewerten. Weichen die Bewertungen um eine oder mehr Noten voneinander ab und können sich die Prüfer nicht einigen, wird die Note vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgesetzt. Im Fach Englisch wird die Bewertung für den schriftlichen Teil dem Prüfungsteilnehmer spätestens zwei Tage vor dem Termin des praktischen Teils mitgeteilt; es sei denn, die Prüfung im praktischen Teil wird vor der Prüfung im schriftlichen Teil abgelegt. Die Bewertung für den praktischen Teil wird entsprechend Absatz 3 festgestellt und in der Regel im Anschluss an den praktischen Teil der Prüfung mit der Prüfungsnote mitgeteilt. Die Prüfungsnote für die schriftliche Prüfung setzt sich zusammen aus der Bewertung des schriftlichen Teils und der Bewertung des praktischen Teils. Dabei kommt dem schriftlichen Teil ein höheres Gewicht zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/38#abs-2 (2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten in der Herkunftssprache werden durch einen von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Prüfer bewertet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/38#abs-3 (3) Das Ergebnis der mündlichen Prüfungen wird auf Vorschlag des jeweiligen Fachlehrers von dem Fachausschuss mit Stimmenmehrheit festgestellt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/38#abs-4 (4) Das Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfungen (Prüfungsnoten) ist in ganzen Noten auszudrücken.

§ 37 § 39