Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Grundschulen
SOGS§ 22 Halbjahresinformationen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/22#abs-1 (1) Halbjahresinformationen sind Mitteilungen an die Eltern, die über den jeweils erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand nach dem ersten Schulhalbjahr informieren. In Klassenstufe 1 wird eine schriftliche Verbaleinschätzung erteilt; ab Klassenstufe 2 können die gemäß § 18 Absatz 2 Satz 3 bis 6 zu erteilenden Noten auch mit Notentendenzen ausgewiesen werden. Ab Klassenstufe 2 sind auch Noten für das Betragen, den Fleiß, die Mitarbeit und die Ordnung auf der Halbjahresinformation auszuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/22#abs-2 (2) Halbjahresinformationen für Schüler nach § 16 Absatz 1 weisen die Bewertung nach § 17 Absatz 6 aus. Halbjahresinformationen für Schüler nach § 16 Absatz 2 weisen die Bewertung nach § 17 Absatz 7 aus. Abweichend von Satz 2 werden für inklusiv unterrichtete Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung die Halbjahresinformationen mittels einer schriftlichen Verbaleinschätzung erteilt. In allen Fällen ist zu vermerken, dass der Schüler an der Grundschule inklusiv unterrichtet wurde. Soweit auf eine Benotung nach § 25 Absatz 6 der Schulordnung Förderschulen verzichtet wird, ist dies ebenfalls zu vermerken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/22#abs-3 (3) Für Halbjahresinformationen sind Vordrucke zu verwenden, die den von der obersten Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Mustern entsprechen. Sie sind vom Klassenlehrer zu unterschreiben. Die Ausgabe der Halbjahresinformationen erfolgt jeweils am letzten Schultag des Schulhalbjahres. Die Eltern bestätigen durch ihre Unterschrift die Kenntnisnahme.