Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Gemeinschaftsschulen
SOGES§ 42 Überspringen einer Klassenstufe
Stand: 26.08.2026
Durch Beschluss der Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters kann mit Einverständnis der Eltern eine Schülerin oder ein Schüler
1. der Klassenstufen 1 bis 4 im Laufe des Schuljahres in die nächsthöhere Klassenstufe wechseln oder zum Schuljahresende eine Klassenstufe überspringen,
2. der Klassenstufen 5 bis 9 zum Ende des ersten Schulhalbjahres in die nächsthöhere Klassenstufe des jeweils besuchten Anforderungsniveaus oder des nächsthöheren Anforderungsniveaus wechseln,
3. der Klassenstufen 5 bis 8 zum Schuljahresende eine Klassenstufe im jeweils besuchten Anforderungsniveau überspringen und
4. der Klassenstufe 9 des gymnasialen Anforderungsniveaus zum Ende des ersten Schulhalbjahres in die nächsthöhere Klassenstufe im gymnasialen Anforderungsniveau wechseln,
wenn die bisherigen Gesamtleistungen und die Befähigung erwarten lassen, dass sie oder er den Anforderungen gewachsen sein wird. Der Wechsel oder das Überspringen einer Klassenstufe wird in der Halbjahresinformation oder im Jahreszeugnis vermerkt.