Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Förderschulen
SOFS§ 21 Aufsicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/21#abs-1 (1) Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Schülerinnen und Schüler am Unterricht und an anderen schulischen Veranstaltungen teilnehmen, einschließlich der Pausen und Freistunden mit einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder der anderen schulischen Veranstaltungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/21#abs-2 (2) Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich, unter Berücksichtigung des jeweiligen Förderschwerpunktes, nach dem geistigen und körperlichen Entwicklungsstand sowie dem Verantwortungsbewusstsein der zu beaufsichtigenden Schülerinnen und Schüler, den örtlichen Gegebenheiten sowie der Art der unterrichtlichen oder anderen schulischen Veranstaltungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/21#abs-3 (3) Die Aufsicht wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter, den Lehrkräften, den sonstigen pädagogischen Fachkräften im Unterricht und den sonstigen mit der Aufsicht betrauten Personen ausgeübt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter erstellt einen Aufsichtsplan.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/21#abs-4 (4) Die Schülerinnen und Schüler sind im erforderlichen Umfang aktenkundig über Unfallverhütung zu belehren.