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Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 9 Übergangsregelung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Soweit Maßnahmen einer Anzeigepflicht nach § 5 Nr. 1 unterliegen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung verfahrensfrei waren, dürfen diese Maßnahmen bis zum 1. Juni 2008 in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang ohne Erstattung einer Anzeige durchgeführt werden.

§ 8 § 10