Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung des Naturparkes „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Stadt Eibenstock

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung des Naturparkes …

§ 2 Gegenstand der Umzonierung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9757/2#abs-1 (1) Nachfolgend aufgeführte Flächen werden aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführt:

1. Fläche um das Hotel „Am Bühl“, die Badegärten Eibenstock und östlich des Gerstenbergweges. Diese auf der Flurkarte mit der Nummer 1 gekennzeichnete Fläche umfasst folgende Flurstücke: 1113/2, 1114, 1115, 1116/3, 1116/5, 1116/6 teilweise, 1116/7, 1126/27 teilweise, 1129 teilweise, 1130, 1131a teilweise, 1444 und 1444/2.

Die Größe dieser Fläche beträgt circa 9,59 Hektar.

2. Fläche des Gewerbegebietes im Bereich der Straße „Am Steinbächel“ sowie der Mordgrund-Deponie.

Diese auf der Flurkarte mit der Nummer 2 gekennzeichnete Fläche umfasst folgende Flurstücke: 1159/1, 1159/2, 1159/3, 1159/4, 1159/5, 1159/6, 1159/7, 1159/8, 1159/9, 1159/10, 1161/1, 1161/2, 1161/3, 1161/5, 1161/6, 1177/26, 1177/27, 1177/28, 1177/29, 1177/30, 1177/31, 1177/32, 1177/33, 1177/37 teilweise, 1177/38 teilweise, 1177/39, 1396/1 teilweise, 1396/2 teilweise, 1396/3, 1401/1 teilweise und 1401/2.

Die Größe dieser Fläche beträgt circa 8,04 Hektar.

3. Fläche westlich des Endes des Gutsweges.

Diese auf der Flurkarte mit der Nummer 3 gekennzeichnete Fläche umfasst den südlichen Teil des Flurstücks 1176.

Die Größe dieser Fläche beträgt circa 0,45 Hektar.

4. Fläche südlich der Auersbergstraße am Ortsausgang.

Diese auf der Flurkarte mit der Nummer 4 gekennzeichnete Fläche umfasst folgende Flurstücke: 1234/7, 1234/8 und 1234/10 teilweise.

Die Größe dieser Fläche beträgt circa 0,55 Hektar.

5. Fläche westlich des Carlsfelder Steiges.

Diese auf der Flurkarte mit der Nummer 7 gekennzeichnete Fläche umfasst folgende Flurstücke: 585 teilweise, 586, 588/1, 588/2 teilweise und 589.

Die Größe dieser Fläche beträgt circa 0,3 Hektar.

6. Fläche westlich der Straße Brühl.

Diese auf der Flurkarte mit der Nummer 8 gekennzeichnete Fläche umfasst folgende Flurstücke: 447/2 teilweise, 450 teilweise, 452/1 teilweise, 452/2 teilweise und 452b teilweise.

Die Größe dieser Fläche beträgt circa 0,41 Hektar.

7. Fläche der Forstsiedlung.

Diese auf der Flurkarte mit der Nummer 9 gekennzeichnete Fläche umfasst folgende Flurstücke: 877/4, 877/5, 877/8, 877/9, 877/10, 877/11, 877/12, 877/13, 877/14, 877/15, 877/16, 877/17, 877/18 und 877/20. Die Größe dieser Fläche beträgt circa 2,37 Hektar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9757/2#abs-2 (2) Nachfolgend aufgeführte Flächen werden aus der Entwicklungszone in die Schutzzone II überführt:

1. Fläche zwischen der Karlsbader Straße und „Grüner Graben“, beginnend ab deren Gabelung.

Diese auf der Flurkarte mit der Nummer 5 gekennzeichnete Fläche umfasst den nördlichen Teil des Flurstücks 1259/3.

Die Größe dieser Fläche beträgt circa 1,50 Hektar.

2. Fläche östlich der Hinteren Rehmerstraße.

Diese auf der Flurkarte mit der Nummer 6 gekennzeichnete Fläche umfasst den südlichen Teil des Flurstücks 1329.

Die Größe dieser Fläche beträgt circa 0,83 Hektar.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9757/2#abs-3 (3) Die Grenze zwischen der Entwicklungszone und der Schutzzone II ist in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 29. November 2007 im Maßstab 1:3 500 mit einer violett gefärbten Linie eingetragen. Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches der Umzonierungsflächen ist die Flurkarte. Die von den Änderungen nach Absatz 1 betroffenen Flächen sind auf dieser Karte rot, die von den Änderungen nach Absatz 2 grün dargestellt. Die Lage der von der Änderung betroffenen Flächen im Landschaftsraum ist außerdem in einer topographischen Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 29. November 2007 im Maßstab 1:25 000 dargestellt. Die Flurkarte und die topographische Übersichtskarte sind Bestandteile dieser Verordnung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9757/2#abs-4 (4) Die Flurkarte nach Absatz 3 wird beim Regierungspräsidium Chemnitz in Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, Zimmer 314, auf die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9757/2#abs-5 (5) Die Verordnung mit den Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist im Regierungspräsidium Chemnitz unter der in Absatz 4 aufgeführten Adresse, in Zimmer 302, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 1 § 3