Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Halbmeiler Wiesen“

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 10 Übergangsregelung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Soweit Maßnahmen einer Anzeigepflicht nach § 6 Nr. 1 unterliegen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung verfahrensfrei waren, dürfen diese Maßnahmen bis zum 1. März 2008 in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang ohne Erstattung einer Anzeige durchgeführt werden.

§ 9 § 11